Ehebruch und eherechtliche Angelegenheiten

Ehebruch wird als das Eingehen gesellschaftlich nicht geduldeter, außerehelicher Beziehungen gedeutet. Ehebruch gilt nach wie vor, auch wenn dieser keinen Straftatbestand mehr bildet, als schwere Eheverfehlung nach § 49 Ehegesetz.

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Unterhaltsrecht

Nach österreichischem Recht verwirkt der Unterhaltsanspruch, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt. Bevor Sie zu Unrecht zahlen - Informieren sie sich bei uns!

 

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